Selbständige ev.-luth. St. Petri Gemeinde Veltheim

der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen St. Petri Gemeinde Veltheim im Kirchenbezirk Niedersachsen-Süd
der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1 Selbstverständnis, Aufgabe, Bekenntnisstand

(1) Die selbständige Evangelisch-Lutherische St. Petri Gemeinde Veltheim in Porta Westfalica steht als Kirche Jesu Christi an ihrem Ort in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes rein gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet werden. Sie bezeugt Jesus Christus als den alleinigen Herrn der Kirche und verkündigt ihn als den Heiland der Welt.

(2) Die Selbständige Evangelisch-Lutherische St. Petri Gemeinde Veltheim ist gebunden an die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als an das unfehlbare Wort Gottes, nach dem alle Lehren und Lehrer der Kirche beurteilt werden sollen. Sie bindet sich daher an die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, weil in ihnen die schriftgemäße Lehre bezeugt wird, nämlich an die drei ökumenischen Symbole (das Apostolische, das Nicänische und das Athanasianische Bekenntnis), an die ungeänderte Augsburgische Konfession und ihre Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, den Kleinen und Großen Katechismus Luthers und die Konkordienformel.

§2 Zugehörigkeit zur Selbständigen Ev.-Luth. Kirche

(1) Die Gemeinde und ihre Glieder gehören der Selbständigen Ev.-Luth. Kirche (SELK) an. Die Selbständige Evangelisch-Lutherische St. Petri Gemeinde Veltheim bildet mit der Ev.-Luth. Gemeinde St. Michaelis Talle einen gemeinsamen Pfarrbezirk im Kirchenbezirk Niedersachsen-Süd des Sprengels Nord der SELK.

(2) Für die Gemeinde sind die Grundordnung der SELK und die Ordnung des Kirchenbezirks Niedersachsen-Süd verbindlich.

§3 Rechtsstatus

(1) Der Verein führt den Namen „Selbständige Evangelisch-Lutherische St. Petri Gemeinde Veltheim“. Er hat seinen Sitz in Porta Westfalica. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.

(2) Die Gemeinde verwaltet ihre Angelegenheiten selbst im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen (§2 Abs.2) und der Beschlüsse der Synoden.

II. DIE GEMEINDE

§4 Gliedschaft in der Gemeinde

(1) Glied der Gemeinde ist,

a) wer in der Gemeinde das Sakrament der Heiligen Taufe empfängt - oder

b) wer aus einer Gemeinde der SELK oder einer mit der SELK in Kirchengemeinschaft stehenden Gemeinde überwiesen wird - oder

c) wer in die Gemeinde aufgenommen wird. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(2) Die Gliedschaft in der Gemeinde endet,

a) mit der Überweisung an eine andere Gemeinde der SELK oder an eine mit der SELK in Kirchengemeinschaft stehende Gemeinde - oder

b) mit dem freiwilligen Austritt aus der Gemeinde, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist - oder

c) durch Ausschluß – oder

d) durch Tod.

(3) Die in den Bereich der Gemeinde zugezogenen oder aus anderen Gründen überwiesenen Gemeindeglieder sollen sich bei dem Pfarrer persönlich melden.
Die Aufnahme in die Gemeinde soll durch ein Gespräch mit dem Pfarrer, nötigenfalls mit einer Unterweisung in den Hauptstücken des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und den Ordnungen der Gemeinde, vorbereitet werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Pfarrer im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und ist der Gemeinde bekanntzugeben.
Ein Gemeindeglied, das sich der Wortverkündigung entzieht und dem Sakrament des Altars beharrlich fernbleibt, sondert sich von der Gemeinde ab. Bleiben Bemühungen fruchtlos, das Gemeindeglied in die Gemeinde zurückzuführen, kann diesem vom Kirchenvorstand schriftlich - mit dem Ruf zur Umkehr - mitgeteilt werden, daß es seine kirchlichen Rechte verwirkt hat und aus der Gemeinde ausgeschlossen ist. Dabei ist dem Betroffenen mitzuteilen, daß er gegen diesen Bescheid innerhalb von 2 Monaten beim Kirchenbezirksbeirat Einspruch erheben kann.

§5 Rechte und Pflichten in der Gemeinde

(1) Die Gemeindeglieder können erwarten, daß der Pfarrer das Wort Gottes bekenntnisgemäß verkündigt, die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet, sie nach Gottes Wort und dem ev.-luth. Bekenntnis unterweist, ihnen seelsorgerlich dient und die kirchlichen Amtshandlungen nach den Ordnungen der Kirche gewährt.

(2) Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften kirchliche Aufgaben und Dienste übernehmen. Sie wirken im Rahmen dieser und anderer kirchlicher Ordnungen bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit.

(3) Die Glieder der Gemeinde sind nach Gottes Wort verpflichtet, zur Erfüllung der kirchlichen und gemeindlichen Aufgaben mit Beiträgen, Spenden und Kollekten freiwillig und in angemessener Höhe beizutragen. Die Höhe der Beiträge wird von jedem Gemeindeglied nach Selbsteinschätzung festgesetzt.

§6 Die Gemeindeversammlung

(1) Zur Gemeindeversammlung gehören der Pfarrer (Pfarrvikar) und die stimmberechtigten Glieder der Gemeinde.
Stimmberechtigt sind alle konfirmierten Gemeindeglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Gemeindeversammlung ist berechtigt, in allen eigenen Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Zu ihren Aufgaben gehört es insbesondere:

a) den Pfarrer zu wählen,

b)  die Kirchenvorsteher zu wählen,

c)  die Gemeindevertreter für die Kirchenbezirkssynode zu wählen,

d)  über Anträge an die Kirchensynode und die Kirchenbezirkssynode zu beraten und zu beschließen,

e)  über Anträge,
über gemeindliche Ordnungen, 
über den Gemeindehaushalt und alle wichtigen finanziellen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen,

f)  den Kassenwart (Rechner) und die Kassenprüfer zu bestellen,

g)  den jährlichen Gemeindebericht des Pfarrers entgegenzunehmen und gegebenenfalls zu beraten,

h)  alljährlich über die Entlastung des Kassenwartes und des Kirchenvorstandes für die Haushaltsführung zu beschließen.

(3) Die Gemeindeversammlung wird auf Beschluß des Kirchenvorstandes vom Pfarrer unter Angaben über Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Sie wird entweder durch Bekanntgabe im Gottesdienst der Gemeinde oder schriftlich einberufen, und zwar mindestens eine Woche vorher. Mindestens einmal im Jahr soll eine Gemeindeversammlung stattfinden.
Eine Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Gemeindeglieder schriftlich beim Pfarramt beantragt.

(4) Die Gemeindeversammlung wird, wenn sie nicht im Anschluß an einen Gottesdienst stattfindet, mit Gottes Wort und Gebet eröffnet; sie wird mit einem Gebet geschlossen.

(5) Die Gemeindeversammlung wird vom Pfarrer geleitet. Sie kann auf Vorschlag des Pfarrers auch ein Gemeindeglied mit der Leitung beauftragen.
In besonderen Fällen kann der Kirchenvorstand oder die Gemeindeversammlung die Leitung auch einem Mitglied des Bezirksbeirates oder der Kirchenleitung übertragen.

(6) a) Jede ordnungsgemäß einberufene Gemeindeversammlung ist beschlußfähig.

b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Glieder gefaßt, falls diese Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Einmütigkeit ist anzustreben. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung angegeben sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden, wenn ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder widerspricht.

c) Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung nicht teilnehmen.

d) Über die Beratungen und Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer der Versammlung zu unterschreiben und in der Gemeinde innerhalb von drei Wochen durch Aushang oder auf andere geeignete Weise zu veröffentlichen. Sofern keine Einwände geltend gemacht werden, gilt die Niederschrift 4 Wochen nach Veröffentlichung als angenommen. Einwände behandelt der Kirchenvorstand.

e) Die Beschlüsse sind innerhalb von 3 Wochen in der Gemeinde bekanntzugeben. Einsprüche müssen mit Begründung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe beim Kirchenvorstand schriftlich eingelegt werden. Sofern eine Klärung innerhalb der Gemeinde nicht möglich ist, sind Einsprüche an den Bezirksbeirat weiterzuleiten. Beschlüsse der Gemeindeversammlung treten in Kraft, wenn Einsprüche nicht vorliegen oder diese ablehnend behandelt worden sind.

III. DIENSTE IN DER GEMEINDE

§ 7 Der Pfarrer (Pastor)

(1) Das Amt der Wortverkündung und Sakramentsverwaltung ist Stiftung Christi zum Dienst an seiner Gemeinde.

(2) Der Pfarrer hat als der berufene Hirte der Gemeinde den Auftrag, das Wort Gottes öffentlich zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Er leitet die Gemeindegottesdienste, nimmt die Amtshandlungen vor, unterweist im christlichen Glauben und betreut die Gemeindeglieder seelsorgerisch.
Im übrigen regelt sich sein Dienst nach der Pfarrerdienstordnung.

(3) Bei der Wahrnehmung dieses Auftrags ist er auf die Fürbitte, den Schutz und die Fürsorge der Gemeinde und ihre Mitarbeit angewiesen.

(4) Die Berufung eines Pfarrers erfolgt gemäß der Pfarrerdienstordnung.

(5) Der berufene Pfarrer wird in der Regel von dem zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt. Dabei wird er auf Schrift und Bekenntnis, die Erfüllung seiner Aufgaben und die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen verpflichtet.

§8 Der Kirchenvorsteher

(1) Die Kirchenvorsteher sind in besonderem Maße für das geistliche Leben in der Gemeinde und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben verantwortlich. Als Mitarbeiter des Pfarrers unterstützen sie ihn in seinem Dienst.

(2) Der Dienst der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt.

(3) Zu Kirchenvorstehern können Gemeindeglieder gewählt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Gemeinde in der Regel seit einem Jahr angehören und sich treu am gemeindlichen Leben beteiligen.

(4) Ehegatten, Geschwister sowie Eltern und deren Kinder sollen in der Regel nicht gleichzeitig Kirchenvorsteher in der Gemeinde sein.

(5) Der Kirchenvorstand bereitet die Wahl von Vorstehern vor und nimmt Vorschläge entgegen. Sie können von jedem stimmberechtigten Gemeindeglied eingereicht werden und mindestens zwei Wochen vor der Wahl müssen sie dem Vorstand vorliegen. Der Gemeinde sind die Kandidaten eine Woche vor der Wahl bekanntzugeben.

(6) Die Kirchenvorsteher sind in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt sind diejenigen, für die sich mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder entscheidet. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

(7) Wenn innerhalb von 14 Tagen kein begründeter Einspruch gegen die Wahl erfolgt, werden die Gewählten vom Pfarrer im Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Über einen Einspruch entscheidet der Bezirksbeirat.

(8) Die Kirchenvorsteher werden für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet, sofern keine Wiederwahl erfolgte, mit der Einführung der neu gewählten Kirchenvorsteher.

(9) Ein Kirchenvorsteher scheidet aus dem Kirchenvorstand aus, wenn er sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Pfarrer niederlegt oder wenn er aus der Gemeinde ausscheidet.

(10) Ein Kirchenvorsteher kann vom Kirchenvorstand zur Niederlegung seines Amtes aufgefordert werden, wenn er seinem Dienst nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder sich nicht mehr treu zu Wort und Sakrament hält. Kommt der Kirchenvorsteher der Aufforderung nicht nach, so kann er - nachdem ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist - durch Beschluß der Gemeindeversammlung seines Amtes enthoben werden.

§9 Der Kirchenvorstand

(1) Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer als Vorsitzenden und den von der Gemeindeversammlung gewählten Kirchenvorstehern. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Pfarrer.

(2) Der Kirchenvorstand hat außer den in § 8 (1) für die Kirchenvorsteher genannten Aufgaben die folgenden wahrzunehmen:

a) die Gemeindeversammlung vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen,

b) das Gemeindevermögen zu verwalten,

c) die Jahresabschlußrechnung und einen Haushaltsplan für das kommende Jahr der Gemeindeversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen,

d) Mitarbeiter für den Dienst in der Gemeinde zu gewinnen,


e) bei Aufnahme und Ausschluß von Gemeindegliedern mitzuwirken,

f) die Gemeindeinteressen gegenüber Dritten wahrzunehmen.

Erklärungen an die Gemeinde können gegenüber dem Pfarrer oder einem Kirchenvorsteher abgegeben werden.

(3) Der Kirchenvorstand soll in der Regel jeden zweiten Monat zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen werden vom Pfarrer oder im Fall seiner Verhinderung von einem von ihm beauftragten Kirchenvorsteher einberufen und geleitet. Auf Verlangen von zwei Kirchenvorstehern ist unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. Gehören zu einem Pfarrbezirk mehrere Gemeinden, können ihre Kirchenvorstände zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden.

(4) Der Kirchenvorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Einmütigkeit ist anzustreben. Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung nicht teilnehmen.

(5) Zu den Kirchenvorstandssitzungen können auch andere Gemeindeglieder oder Mitglieder kirchlicher Organe mit beratender Stimme geladen werden.

(6) Über alle Angelegenheiten, die die Seelsorge betreffen, die vertraulich sind oder als vertraulich beschlossen werden, ist Verschwiegenheit zu wahren.

(7) Über die Beratungen des Kirchenvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu verlesen und vom Pfarrer und einem Kirchenvorsteher zu unterzeichnen ist.

§10 Weitere Mitarbeiter

(1) Zum Dienst in der Gemeinde können Gemeindemitglieder als Lektoren, Katecheten, Organisten, Chorleiter, Küster, Jugendleiter, Alten- und Krankenpfleger sowie sonstige Helfer bestellt werden.

(2) Die Mitarbeiter werden durch den Kirchenvorstand unter Festlegung ihrer Aufgaben bestellt. Sie können im Gottesdienst eingeführt werden.

IV. HAUSHALT UND VERMÖGEN

§11 Der Haushalt der Gemeinde

(1) Der Haushalt der Gemeinde wird bestritten durch die Beiträge, Kollekten und Spenden der Gemeindeglieder (vgl. § 5,3) sowie sonstige Einnahmen.

(2) Alle einkommenden Geldmittel dürfen nur zu kirchlichen und gemeindlichen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Gemeinde soll jährlich einen Haushaltsplan aufstellen. Dabei hat sie darauf zu achten, daß durch größere Gemeindeaufgaben wie Bauten, Instand- haltungsmaßnahmen oder Personaleinstellungen das Aufkommen für die gesamtkirchliche Umlage nicht beeinträchtigt wird. Bevor die Gemeinde Aufgaben in Angriff nimmt, die in erheblichem Umfang den Haushalt der Gemeinde belasten, legt sie ihre Pläne dem Bezirksbeirat vor.

(4) Die Gemeindekasse ist von dem durch die Gemeindeversammlung bestellten Kassenwart unter Beachtung des verabschiedeten Haushaltsplanes in Einnahmen und Ausgaben so zu führen, daß jederzeit eine Übersicht über die Kassenverhältnisse möglich ist. Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres ist vom Kassenwart eine Jahresabschlußrechnung zu erstellen.

(5) Die von der Gemeindeversammlung bestellten Kassenprüfer prüfen die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie der Gemeindekasse nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres und berichten darüber der Gemeindeversammlung. Sie beantragen die Entlastung des Kassenwartes, wenn die Kasse ordnungsgemäß geführt wurde.

§12 Das Vermögen der Gemeinde

(1) Das Vermögen der Gemeinde ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Dies schließt ein, daß die zur Erhaltung der einzelnen Vermögensteile erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang getroffen werden.

(2) Das Vermögen der Gemeinde darf nur kirchlichen und gemeindlichen Zwecken dienen.

(3) Im Falle der Auflösung der Gemeinde fällt ihr Vermögen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu. Ein Anspruch einzelner Gemeindeglieder auf Beteiligung am Gemeindevermögen besteht nicht.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§13 Änderung der Gemeindeordnung

Der Bekenntnisstand der Gemeinde kann nicht geändert werden. Die Gemeindeordnung kann durch Beschluß der Gemeindeversammlung geändert werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder. Vor jeder Beschlußfassung über eine Änderung der Gemeindeordnung ist eine Stellungnahme des Bezirksbeirats einzuholen. Der Gemeinde ist jede geplante Änderung der Gemeindeordnung mit der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.

 

Die Gemeindeordnung wurde in der Gemeindeversammlung am 18.11.1979 errichtet und in den Gemeindeversammlungen am 17.03.2002 sowie 16.10.2011 geändert.
Veltheim, 16. Oktober 2011
Der Kirchenvorstand